Kling Glöckchen, klingelingeling ... Jahresende ist, wenn schläfrige Vermieter wach werden sollten

Kaum hat man sich versehen, beginnt die Adventszeit und das Jahr 2017 ist vorbei. Jeder erzählt, wieviel Stress er nun hat: Hausputz, Geschenke kaufen, Jahresendrallye, Weihnachtsfeiern und Jahresrückblicke.

Die letzten Wochen im Jahr können auch für Vermieter und Mieter eine Zeit des Jahresrückblicks und der Jahresendrallye sein.

Beginnen wir mit den Vermietern: Wer in den schon vergangenen Monaten des sich dem Ende zuneigenden Jahres noch keine Betriebskostenabrechnung für das vorausgegangene Jahr für seine Mieter erstellt und versendet hat, könnte jetzt in Zeitnot kommen – vorausgesetzt, der Abrechnungszeitraum geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Eine unterjährige Abrechnungsperiode ist zwar auch möglich – zum Beispiel vom 1. Mai bis 30. April – aber das kommt in der Praxis selten vor.

Eine Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach der Abrechnungsperiode mitgeteilt sein. Sollte der Vermieter diese Frist nicht einhalten, verliert er grundsätzlich seinen Anspruch auf etwaige Nachzahlungen gegen den Mieter. Er bleibt also auf den Nachzahlungskosten sitzen. – Eine Ausnahme gibt es: Hat der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten, dann bleibt die Verpflichtung des Mieters zur Nachzahlung bestehen, selbst wenn der Vermieter seine Abrechnung nach Ablauf der 12-Monatsfrist mitteilt.

Soweit so klar? Dann machen wir jetzt mit den Fristen für den Mieter weiter – und es wird verwirrend. Die Frage lautet: Wie lang kann der Mieter Einwendungen gegen seine Betriebskostenabrechnung erheben? § 556 Abs. 3 Satz 5f BGB sagt: Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist kann er nur Einwendungen geltend machen, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.

Das heißt konkret: Ein Vermieter kann im Normalfall dem Mieter die Betriebskostenabrechnung 2016 bis zum 31. Dezember 2017 mitteilen. Dann hat der Mieter zwölf Monate Zeit seine Einwendungen zu erheben, in diesem Fall bis zum 30. Dezember 2018.

Sollte der Vermieter die Betriebskostenabrechnung 2016 verspätet mitgeteilt haben, sie ist also zum Beispiel erst am 03. Januar 2018 zugegangen, dann verschiebt sich auch das Ende der Einwendungsfrist des Mieters auf den 02. Januar 2019. 

 

Langer Rede kurzer Sinn: Dies ist ein Weckruf an alle Vermieter spätestens jetzt für die Zustellung der Betriebskostenabrechnungen zu sorgen. Sie möchten doch nicht auf den Kosten sitzen bleiben!

Und sollten Sie Unterstützung bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnungen benötigen, dann schnüren wir Ihnen gerne kurzfristig ein Service-Paket. Ein Anruf, eine E-Mail oder ein Klick auf unsere Kontakt-Buttons genügt. Wir sind gerne für Sie da.

 

Wir wünschen Ihnen eine ruhige Adventszeit, besinnliche Weihnachten und viel Erfolg im Jahr 2018!

 

Ihre Christiane Seelen und Andrea Senze-Kiko