Die Frist ist abgelaufen: Immobilienverwalter müssen bis zum 1. März 2019 eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 34 c GewO beantragt haben

Seit Jahren versuchen die Immobilienverwalter-Verbände auf die Politik einzuwirken. Sie fordern eine strengere Reglementierung für die Berufsausübung des Immobilienverwalters. 

Diese Forderung hat viele Gründe. Der wohl überzeugendste Grund ist: Ein Immobilienverwalter sollte fachspezifische juristische Kenntnisse haben, er sollte etwas von Buchhaltung und Kontoführung verstehen, er sollte die Immobilienwirtschaft kennen und er sollte technische Grundkenntnisse besitzen – er ist ein Spezialist. Denn wenn er diese Anforderungen nicht erfüllen kann, ist es reines Eigentümer-Kamikaze dem Verwalter mehrere tausend Euro pro Monat und die Verwaltung des meist größten Investments eines Lebens anzuvertrauen.  – Platt gesagt: Wer es ablehnt, dass ein Rentenfonds von Handwerkern gemanagt wird, der sollte auch stutzig werden, wenn der nette Hausmeister ab morgen auch die Verwaltung übernimmt. 

Doch wie weit sind die Verbände bisher gekommen? Nun ja, einige Änderungen konnte der Verband erwirken, die gewerbsmäßigen Verwalter müssen seit einigen Monaten folgendes nachweisen: 

·      anerkannte Fort- und Weiterbildungen, 20 Stunden in drei Jahren

·      eine Berufshaftpflichtversicherung

·      Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse (Verwalter und Unternehmen)

·      Zuverlässigkeitsnachweise (Verwalter und Unternehmen)

·      und seit dem 1. März 2019 auch die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34 c GewO

Ohne Frage sind all diese Bedingungen Selbstverständlichkeiten und werden von seriösen Verwaltern sowieso erbracht – gesetzliche Anforderungen hin oder her. Ohne Frage sind diese Anforderungen aber auch keine Nachweise für die notwendige Fachkompetenz eines Verwalters. 

Denn wer sagt, dass ein nicht-straffälliger Verwalter mit geordneten Vermögensverhältnissen weiß, welche Beweise er im Falle einer Zugangsklage zum Sondereigentum vorlegen sollte, um diese zu gewinnen? Oder was sagt eine Berufshaftpflicht über die Fähigkeit aus, eine wasserfeste Buchhaltung zu führen? Und können Eigentümer, deren Immobilien Feuchtigkeitsschäden aufweisen, sicher sein, dass ihr Verwalter sich gerade im Bereich Bausanierung weitergebildet hat? Vielleicht interessiert den Verwalter ausschließlich das Thema Mieterhöhungen, um Fortbildungen zu technischen Themen macht er einen weiten Bogen. 

Die Bemühungen der Verbände gehen aber genau in die Richtung: Sie fordern einen Nachweis der Fachkompetenz.  – Einige uns bekannte und gute Verwalter stöhnen schon wegen der Fort- und Weiterbildungspflicht. Wir möchten nicht wissen, wie es ihnen geht, wenn sie ihre Fachkompetenz nachweisen sollten. Trotzdem sind wir mit den Verbänden der Ansicht, dass es unabdingbar ist, diese Fachkompetenz gesetzlich festzuschreiben und im Zweifel auch nachweisen zu können. Denn nur so kann man erreichen, dass Immobilieneigentümer sicher sein können, dass der Verwalter sein Metier versteht und dass das Berufsbild des Verwalters die Anerkennung und Wertschätzung erfährt, die es verdient.