Begriffs-Dschungel aufgrund Energie- und Klimakrise: Wer versteht das noch? ODER Wer soll das bezahlen?

Bevor wir mit unserem Blog starten: Alles, was wir in diesem Blog schreiben, ist so unausgereift und neu, dass wir keine Gewähr für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit übernehmen können. Kurzum: Wir sind total verloren im Begriffs- und Regelungsdschungel der Energie- und Klimakrise und versuchen mit diesem Blog auch im eigenen Interesse etwas Licht ins Dunkel zu bringen. 

Aus diesem Grund recherchierten wir die Begriffe und Regelungen, die aktuell durch die Presse gehen und versuchen sie Ihnen und uns verständlich zu machen. Denn wenn wir nicht verstehen, welche Kosten oder finanziellen Entlastungen auf unsere Kunden und deren Mieter zukommen, können wir sie auch nicht beraten und unsere Kunden können nicht kalkulieren. Im schlimmsten Fall endet ein nicht-informiertes Abwarten in Überschuldungen, die weder Vermieter, Eigentümer, Mieter noch die Verwaltung möchten. Unser gemeinsames Ziel muss es sein, irgendwie zusammen durch die Krise zu kommen.  – Hier kommen die gängigsten neuen Begriffe im Zusammenhang mit der Energiekrise 2022/2023.

1.     Energiepreispauschale:

Die Energiepreispauschale ist eine Entlastung aller Arbeitnehmer in Höhe von 300,- €, die der Staat mit dem September-Gehalt auszahlen lässt. Aber Achtung: Der Betrag von 300,- € wird besteuert, die Entlastung findet damit nur bedingt statt.

2.    Gasumlage: 

Die Gasumlage ist eine Beteiligung aller Gaskunden an der Rettung der Gasversorger, die sich aufgrund der Diskrepanz zwischen den mittel- bis langfristig geschlossenen Gasverträgen zu günstigen Konditionen mit dem Endkunden und den aktuell exorbitant gestiegenen Gaseinkaufspreisen am Gasmarkt ergibt. 

Die Höhe der Umlage soll zwischen 2 bis 5 Cent/kWh liegen und die Umlage wird vom Staat ab Herbst 2022 – vermutlich ab 01.10.22 – erhoben. Der Bundeswirtschaftsminister Habeck rechnet mit Umlagekosten von einigen Hundert Euro je Haushalt und Jahr.

3.     Speicherumlage: 

Die Speicherumlage könnte ab November 2022 kommen. Es handelt sich um eine Gasabgabe nach dem Gasspeichergesetz, das einen bestimmten Füllstand der Gasspeicher vorschreibt. Ob der vorgeschriebene Füllstand erreicht wird, wie hoch die Abgabe /kWh sein könnte und wer die Abgabe zahlen soll: All das konnten wir leider noch nicht in Erfahrung bringen.  

4.     CO2-Abgabe, Stufenmodell zur Beteiligung der Vermieter: 

Soweit wir heute wissen, ist dieser Gesetzesentwurf noch nicht durch den Bundestag, der Bundesrat hatte sich aber schon mal in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am 8. Juli 22 mit dem geplanten Stufenmodell beschäftigt und neue Vorschläge eingebracht. Und somit schreiben wir über etwas, was es noch nicht gibt und ggf. so auch nicht geben wird. Da die Beteiligung der Vermieter aber ab dem 01.01.2023 eintreten soll, sollten sich alle Vermieter auf eine finanzielle Beteiligung an der CO2-Abgabe einstellen.  

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass sich die Vermieter in zehn Stufen an der CO2-Abgabe ihrer Mieter beteiligen. Stufe 10 greift bei energetisch besonders schlecht abschneidenden Immobilien, z.B. weil die Heizung sehr alt und das Haus nicht gedämmt ist. Eine Einstufung in Stufe 10 bedeutet, dass der Vermieter bis zu 90% der CO2-Abgabe des Mieters zahlen muss. 

Der CO2-Preis liegt bei ca. € 30 pro verbrauchter Tonne Kohlendioxids und soll schrittweise bis 2025 auf € 55,- /t CO2 steigen. Laut Berechnungen der Emissionshandelsstelle fallen somit für einen Liter Heizöl ca. acht Euro-Cent an Abgabe an und für eine Kilowattstunde Erdgas zahlt man eine Abgabe von 0,5 Euro-Cent.

Das Ganze soll über die Betriebskostenabrechnung 2023 ausgerechnet und dem Mieter gegenüber ausgewiesen werden. – Wir sind gespannt…

5.     Förderungen energiesparender Sanierungsmaßnahmen:

Die Durchführung energiesparender Sanierungsmaßnahmen im Hausbestand und /oder der Umstieg auf alternative Energien wird ebenfalls gefördert. Diese Förderung kann durch besonders günstige Kredite bei der KfW erfolgen und durch Zuschüsse des BAfA oder auch durch Zuschüsse der einzelnen Kommunen. Was in welcher Höhe für wie lange von welcher Stelle gefördert wird, können wir aufgrund der mehr oder weniger stündlichen Änderungen nicht sagen. Bitte holen Sie sich hier den Rat Ihres Energieberaters, der Ihnen ein ebenfalls von der BAfA-gefördertes Energie-Sanierungsprogramm erstellt. Das wird meist ein Vor-Ort-Bericht sein, aber auch hier ändern sich die Vorgaben für die Beratungsförderung permanent.

6.     ….

7.     ….

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Die Punkte 6. und 7. lassen wir bewusst offen. Wir vermuten, dass in den kommenden Wochen noch einige Neuerungen im Zusammenhang mit der Energiekrise auf uns zukommen, die wir Ihnen und uns weiterhin erklären müssen. Also freuen Sie sich auf unsere Fortsetzung im nächsten Blog (Ironie Ende).