Die Wohnungseigentümer in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) werden von einem Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, § 9b WEG.
Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Und er ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind, § 18 Abs. 3 WEG.
Eine unmittelbar drohende oder auch schon eingetretene Verwalterlosigkeit einer GdWE führt in fast allen Fällen dazu, dass sie ihre Rechtsgeschäfte nicht mehr ausführen kann, sie ist dann rechtsgeschäftlich handlungsunfähig. Konkret heißt das: Dienstleister, Energieversorger, Handwerker werden nicht mehr bezahlt, Abrechnungen nicht mehr erstellt. Unmittelbar drohende Schäden am Gemeinschaftseigentum werden im besten Fall lediglich im absolut notwendigen Ausmaß von einem engagierten Wohnungseigentümer, der in Vorleistung geht, abgewehrt.
Als Volljuristin und Bankbetriebswirtin wissen wir, was das für die GdWEs bedeutet. Wir unterstützen und begleiten die verwalterlose GdWE auf ihrem Weg zur Notverwalter-Bestellung und bieten selbstverständlich auch die Notverwaltung an und zwar auch kleineren GdWEs.
Sprechen Sie uns an! Wir freuen uns auf Ihre Anfrage, unabhängig davon, ob Sie im Beirat sind oder ein engagierter Wohnungseigentümer. Gerne besprechen wir mit Ihnen unverbindlich und kostenfrei, ob Ihre GdWE einen Notverwalter benötigt.